Schweizerische Interessengemeinschaft für Anästhesiepflege

SIGA/FSIA

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Statuten

I. Name und Sitz

Art. 1 Name und Sitz

  1. Die Schweizerische Interessengemeinschaft für dipl. Pflegefachpersonen in Anästhesie (SIGA/FSIA) ist ein Verein im Sinne von Art.60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Die SIGA/FSIA hat ihren Sitz in Bern.

II. Zweck

Art. 2 Zweck

  1. Die SIGA/FSIA ist gemäss SBK - Statuten als ordentliche Interessengemeinschaft ein rechtlich selbständiges Organ des SBK und verwirklicht in ihrem Gebiet die Zwecke des SBK in Übereinstimmung mit den SBK - Statuten, den Ausführungsbestimmungen und den vom SBK verbindlich erklärten Vorgaben.
  2. Die SIGA/FSIA ist parteipolitisch ungebunden und konfessionell neutral.
  3. Die SIGA/FSIA will:

    1. die Pflege in der Anästhesie definieren, weiterentwickeln und die Qualität sichern
    2. seine Mitglieder in ihrer beruflichen Tätigkeit und Entwicklung unterstützen, indem sie für Informations- und Erfahrungsaustausch sorgt und regelmässig Fortbildungsveranstaltungen organisiert
    3. mit anderen Organen des SBK zusammenarbeiten
    4. mit anderen Vereinigungen, welche Interessen in der Anästhesie vertreten, zusammenarbeiten und an den entsprechenden berufspolitischen Entscheidungsprozessen mitwirken
    5. in ihrem Fachgebiet internationale Kontakte pflegen
    6. Stellung nehmen zu aktuellen Fragen, die die Pflegenden in der Anästhesie betreffen

III. Verwandte Organisationen

Art. 3 Zugehörigkeit

  1. Die SIGA/FSIA ist Mitglied der IFNA (International Federation of Nurse Anesthetists)
  2. Zur Förderung seiner Zwecke kann die SIGA/FSIA auch anderen Organisationen beitreten oder mit solchen Verträge eingehen, sofern es zur Zielerreichung beiträgt.

Art. 4 Zustimmung des SBK

  1. Für Verbindungen mit Organisationen gemäss Art. 3, die die Autonomie des SBK und seiner Organe gefährden könnten, ist die Zustimmung des Zentralvorstands SBK nötig.

IV. Haftung

Art. 5 Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten der SIGA/FSIA haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
  2. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten der SIGA/FSIA ist ausgeschlossen.
  3. Die SIGA/FSIA handelt gegen aussen im eigenen Namen und nicht im Namen des SBKs. Sie macht Dritte darauf aufmerksam, dass der SBK nicht für Verbindlichkeiten der SIGA/FSIA aufkommt.

V. Mitglieder und Gönner

Art. 6 Mitgliederkategorien

  1. Die SIGA/FSIA hat Aktiv-, Ehrenmitglieder und Mitglieder mit eingeschränkten Rechten.
  2. Mitglieder können direkt in die Interessengemeinschaft für Anästhesiepflege SIGA/FSIA aufgenommen werden oder sind gleichzeitig auch SBK-Mitglied
  3. Die Mitglieder erhalten das SIGA/FSIA Journal gratis zugestellt.

 

Art. 7 Mitglieder

  1. Als Aktivmitglieder werden aufgenommen:
    1. natürliche Personen die einen Fähigkeitsausweis in Anästhesie besitzen (siehe Abs. 3) und SBK - Mitglieder sind.
    2. Lernende einer anerkannten Weiterbildungsstätte für Anästhesieschwestern und -pfleger, die SBK - Mitglieder sind.
  2. Aktivmitglieder SIGA/FSIA:
    a) natürliche Personen die einen Schweizer Fähigkeitsausweis für Anästhesieschwestern oder -pfleger besitzen. Eine Diplomkopie muss mit dem Beitrittsformular eingereicht werden.
    b) Lernende einer anerkannten Weiterbildungsstätte für Anästhesieschwestern und -pfleger. Nach Beendigung der Ausbildung muss die Diplomkopie eingereicht werden.
  3. Aktivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
  4. Bis die IFNA Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Pflegediplome in Anästhesie erlässt, entscheidet der SIGA/FSIA - Vorstand über die Anerkennung (Aufnahme als Mitglieder) von ausländischen Diplomen.
  5. Pflegende ohne Anästhesie Fähigkeitsausweis, die SBK Mitglied und im prä- und postanästhesiologischen Bereich tätig sind. Die Aufnahme erfolgt auf Empfehlung eines SIGA/FSIA - Mitglieds. Sie wird vom Vorstand geprüft und von der Hauptversammlung genehmigt. Sie haben das Stimm- und Wahlrecht, können aber nicht in den Vorstand gewählt werden.
  6. Natürliche und juristische Personen, die nicht SBK - Mitglied sein können, die aber eng mit dem perianästhesiologischen Bereich verbunden sind. Die Aufnahme wird vom Vorstand geprüft und von der Hauptversammlung genehmigt. Sie haben weder Stimm- noch Wahlrecht.

 

Art. 8 Ehrenmitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Tätigkeitsbereich und die Pflege in der Anästhesie oder den Verein, verdient gemacht haben.
  2. Ehrenmitglieder bezahlen keinen SIGA/FSIA Mitgliederbeitrag.
  3. Ehrenmitglieder haben beratende Stimme, sofern sie nicht zugleich Mitglied sind.

 

Art. 9 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich dem Vorstand der SIGA/FSIA einzureichen.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme bzw. Ablehnung. Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen. Vorbehalten der Bestimmungen für Mitglieder mit eingeschränkten Rechten.
  3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Aufnahme von Mitgliedern mit eingeschränkten Rechten gemäss Artikel 7, Absatz 4 und Absatz 5

 

Art. 10 Austritt von Mitgliedern

  1. Der Austritt als Mitglied kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand der SIGA/FSIA spätestens auf den 31. Dezember schriftlich mitgeteilt werden.

 

Art. 11 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Der Ausschluss aus der SIGA/FSIA aus wichtigen Gründen ist möglich.
  2. Das betroffene Mitglied ist vor dem Entscheid anzuhören.
  3. Der Entscheid über den Ausschluss steht dem Vorstand zu.
  4. Ausgeschlossene Mitglieder können frühestens ein Jahr nach dem Ausschluss wieder in die SIGA/FSIA aufgenommen werden.

 

Art. 12 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

  1. Die Mitgliedschaft endigt mit dem Tod des Mitgliedes.

 

Art. 13 Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen vorbehaltlich Abs. 2 alle Rechte und Pflichten gegenüber der SIGA/FSIA.
  2. Mitgliederbeiträge für die Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und Beginn der neuen Beitragsperiode werden nicht zurückerstattet.

 

Art. 14 Gönner

  1. Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die die SIGA/FSIA mit jährlichen Beiträgen unterstützen und nicht Mitglieder im Sinne des Art. 6 sind.
  2. Gönner erhalten gratis das offizielle Organ der SIGA/FSIA und den Jahresbericht; sie haben in und gegenüber der SIGA/FSIA keine weitergehenden Rechte.

Die SIGA/FSIA hat Aktiv-, Ehrenmitglieder und Mitglieder mit eingeschränkten Rechten.

VI. Organe

Art. 15 Übersicht

  1. Die Organe der SIGA/FSIA sind:
    A. Die Hauptversammlung
    B. Der Vorstand
    C. Das Revisorat
    D. Die Regionalgruppen
    E. Die Kommissionen
  2. Das SIGA/FSIA Journal ist das offizielle Verbandsorgan.

 

Art. 16 Amtsdauer 

  1. Die Amtsdauer beträgt für alle gewählten Personen 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  2. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, bestimmt der Vorstand aus der Reihe der Aktivmitglieder einen Ersatz. Dessen Wahl ist durch die nächste Hauptversammlung zu bestätigen.

A Die Hauptversammlung

Art. 17 Aufgaben der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist oberstes Organ der SIGA/FSIA und für folgende Geschäfte zuständig:

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
  3. Genehmigung des Jahresberichts
  4. Genehmigung der Jahresrechnung gemäss Revisorenbericht
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten
  7. Wahl der Vorstandsmitglieder aus der Reihe der Aktivmitglieder
  8. Wahl der Rechnungsrevisoren
  9. Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des SBK aus der Reihe der Aktivmitglieder
  10. Anträge an die Delegiertenversammlung des SBK
  11. Wahlvorschlag an den SBK für das Mitglied in den Zentralvorstand des SBK
  12. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstands
  13. Aufsicht über die Verbandsorgane gemäss Organigramm. Das Organigramm ist integrierender Bestandteil dieser Statuten
  14. Bestimmung der grundsätzlichen Verbandspolitik
  15. Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstands
  16. Festlegung der Entschädigung der Organe
  17. Genehmigung des Budgets und des Finanzplanes
  18. Entscheid über Mitgliedschaft der SIGA/FSIA in anderen Organisationen im Sinne von Art. 3
  19. Beschwerdeinstanz in den statutarisch vorgesehenen Fällen
  20. Revision der Statuten
  21. Auflösung und Fusion der SIGA/FSIA mit Genehmigungsvorbehalt durch die DV des SBK
  22. Erledigung von weiteren, durch die Statuten ausdrücklich zugewiesenen, Geschäfte

 

Art. 18 Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen

  1. Die Wahlen erfolgen offen, sofern kein wahlberechtigtes Mitglied geheime Wahlen verlangt. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder, im zweiten das relative Mehr.
  2. Abstimmungen erfolgen offen, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung verlangt. Vorbehältlich anders lautender Bestimmungen dieser Statuten, gilt für Abstimmungen das relative Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als verworfen.
  3. Die sich zur Wahl stellenden Kandidatinnen und Kandidaten können schriftlich gewählt werden.

 

Art. 19 Ordentliche und ausserordentliche Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich, mindestens 10 Wochen vor der Delegiertenversammlung des SBK statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand gibt das Datum der Hauptversammlung frühzeitig bekannt. Anträge und Wahlvorschläge sind dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Die Traktandenliste ist den Mitgliedern spätestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung zuzustellen.
  2. Ein Fünftel der Aktivmitglieder oder der Vorstand oder die Hauptversammlung haben das Recht, eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung.

 

Art. 20 Berufsausübung

  1. Die Hauptversammlung kann Grundsätze zur Ausübung der Tätigkeit und Pflege in der Anästhesie erlassen.

B Der Vorstand

Art. 21 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ und für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere obliegen ihm folgende Geschäfte:

  1. Verwirklichung des Vereinszwecks
  2. Vorbereitung der Geschäfte der Hauptversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
  3. Anträge an die Hauptversammlung in Angelegenheiten, in denen der Vorstand einen Beschluss durch die Hauptversammlung wünscht oder die, welche Anliegen an die Delegiertenversammlung des SBK enthalten
  4. Erlass von Ausführungsbestimmungen in den statutarisch vorgesehenen Fällen und zu den von der Hauptversammlung beschlossenen Grundsatzpapieren
  5. Bestimmung der Jahresziele
  6. Verabschiedung von Stellungnahmen der SIGA/FSIA nach Anhörung der zuständigen Gruppen, sofern dies zeitlich möglich ist
  7. Anträge an den Zentralvorstand des SBKs
  8. Beratung und Beschluss über Verbandsanliegen von Mitgliedern, soweit dafür die Hauptversammlung nicht zuständig ist
  9. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  10. Verwaltung des Vereinsvermögens inkl. Budgetierung, Erstellung der Jahresrechnung und des Finanzplanes
  11. Vertretung der SIGA/FSIA nach aussen
  12. Beschluss über die Mitgliedschaft in anderen Organisationen (Art. 3) unter Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung
  13. Auf Vorschlag der Kommissionen bestätigt der Vorstand die Ernennung der Vorsitzenden
  14. Beschwerde- und Rechtsmittelinstanz in den statutarisch vorgesehenen Fällen
  15. Vorschlag eines Mitgliedes zur Wahl in den Zentralvorstand des SBK (Art 19.13) zu Handen der Hauptversammlung

 

Der Vorstand ist verpflichtet, die Organe anzuhören, bevor er Beschlüsse fasst, die diese direkt betreffen.

Art. 22 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand setzt sich aus 5-7 SIGA/FSIA - Aktivmitgliedern zusammen und besteht aus:
    1. der Präsidentin/ dem Präsidenten der SIGA/FSIA
    2. der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten der SIGA/FSIA
    3. dem Kassier/der Kassiererin
    4. mindestens 2 und maximal 4 weiteren Mitgliedern
  2. Die Präsidentin/der Präsident bzw. die Vizepräsidentin/der Vizepräsident führen den Vorsitz. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst, insbesondere kann er für die Bearbeitung seiner Geschäfte Kommissionen einsetzen.
  3. Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.

 

Art. 23 Zeichnungsberechtigung

  1. Im Verkehr mit Dritten zeichnen die Präsidentin/der Präsident der SIGA/FSIA und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident der SIGA/FSIA rechtsverbindlich für die SIGA/FSIA je kollektiv zu Zweien.
  2. Im Zahlungsverkehr ist die Kassiererin/der Kassier allein zeichnungsberechtigt.

C Das Revisorat

Art. 24 Revisorat

  1. Das Revisorat besteht aus zwei Rechnungsrevisorinnen/-revisoren und einer/n Ersatzrevisorin/-revisor, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Mindestens eine/einer der beiden Rechnungsrevisorinnen/-revisoren sollte zudem fachtechnisch ausgebildet sein.
  2. Die Rechnungsrevisorinnen/-revisoren prüfen die Rechnung und erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht. Sie orientieren vorgängig den Vorstand über das Ergebnis ihrer Prüfung und über ihre Schlussfolgerungen.

D Die Regionalgruppen

Art. 25 Die Regionalgruppen

  1. Regionalgruppen sind regionale oder kantonale Zusammenschlüsse von Mitgliedern ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Vorstand erlässt Rahmenbedingungen, die nähere Organisation regeln die betreffenden Regionalgruppen selber.

VII. Finanzierung

Art. 27 Grundsatz

  1. Die SIGA/FSIA und seine Verbandseinrichtungen finanzieren sich hauptsächlich aus den Beiträgen des SBK gemäss SBK - Statuten, aus allfälligen Mitgliederbeiträgen SIGA/FSIA, aus Vermögenserträgen und Erträgen der Dienstleistungsbetriebe, aus Finanzausgleichsbeiträgen, aus Spenden und Legaten, sowie aus dem Erlös von einmaligen Aktionen.
  2. Um Fortbildungstagungen durchzuführen, öffnet die SIGA/FSIA einen dafür reservierten Fonds. Für die Verwendung des Fondsvermögen ist der Vorstand verantwortlich.
  3. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 28 Mitgliederbeitrag SIGA/FSIA

Die Hauptversammlung der SIGA/FSIA kann die Mitglieder zur (zusätzlich zum Mitgliederbeitrag SBK) Leistung eines von ihr festgesetzten jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichten.

Art. 29 Buchführung

  1. Der Verein führt die Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen und erstellt jährlich eine Bilanz und Betriebsrechnung, in der die Vermögenssituation und das Betriebsergebnis vollständig und konsolidiert enthalten sind.
  2. Die Buchhaltung besteht aus 2 Hauptkonten:
    1. Deutsche Schweiz
    2. Lateinische Schweiz

VIII. Aufsicht

Art. 30 Unterstellungsverhältnisse

  1. Die Organe der SIGA/FSIA und ihre Unterstellung werden in einem Organigramm, das integrierender Bestandteil der Statuten ist, festgehalten.
  2. Jedes Verbandsorgan ist für die Aufsicht über die ihm direkt untergeordneten Organe zuständig.
  3. Die Oberaufsicht über alle Verbandsorgane liegt bei der Hauptversammlung.

IX. Rechtsmittel

Art. 31 Mitgliederbeschwerde

  1. Jedes SIGA/FSIA - Mitglied kann Anordnungen von Organen, die seine Mitgliedschaftsrechte verletzen oder mit denen ihm Leistungen verweigert werden, innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde anfechten. Das Beschwerderecht steht auch abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerbern im Sinne von Art. 9 Abs. 2 zu.
  2. Für Beschlüsse im Sinne von Abs. 1 in direkter Anwendung der SBK-Statuten ist jedoch nur die Mitgliederbeschwerde gemäss SBK-Statuten möglich.
  3. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin/ des Beschwerdeführers zu enthalten. Eine Vertretung ist nur durch den gesetzlichen Vertreter möglich.

 

Art. 32 Beschwerdeinstanzen

  1. Der Vorstand entscheidet vorbehaltlich Abs. 2 über Mitgliederbeschwerden im Sinne von Art 31.
  2. Die Hauptversammlung entscheidet über Mitgliederbeschwerden gegen Anordnungen des Vorstandes; ihre Entscheide sind endgültig.

X. Statutenrevision und Auflösung der SIGA/FSIA

Art. 33 Statutenrevision

Die Revision der Statuten kann durch eine ordentliche oder eine ausserordentliche Hauptversammlung beschlossen und durchgeführt werden, wenn der Antrag als Traktandum der Hauptversammlung aufgeführt ist und zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ihm zustimmen.

Art. 34 Auflösung der SIGA/FSIA

  1. Die Hauptversammlung kann die Auflösung der SIGA/FSIA beschliessen, wenn der Antrag als Traktandum der Hauptversammlung aufgeführt ist und vier Fünftel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ihm zustimmen.
  2. Die Auflösung oder die Fusion sind dem SBK zur Genehmigung zu unterbreiten. Über die Verwendung des Liquidationserlöses entscheidet ebenfalls der SBK.

XI. Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung der SIGA/FSIA vom
7. März 1998 beschlossen und am 23. April 1998 vom ZV SBK genehmigt.
Am 2. April 2008 wurden an der Hauptversammlung der SIGA/FSIA die Artikel 6, 7, 8 und 22 angepasst.

Unterschriften

Der Präsident der SIGA/FSIA
Datum: 2. April 2008
Marcel Künzler 

Der Mandatsleiter der SIGA/FSIA
Datum: 2. April 2008 
Christoph Bühler

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